Startseite » Helferverein » Satzung

Satzung der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerk e.V. Ortsverein Rotenburg (Wümme)

 

1. 1 Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks“ – abgekürzt „THW-Helfervereinigung“ – mit dem Zusatz „eingetragener Verein“, Ortsverein Rotenburg (Wümme) e.V.
1. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Rotenburg (Wümme).
1. 3 Der Verein ist Mitglied in der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerk in der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 2 – Aufgaben
2. 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung.Der Zweck des Vereins ist die Förderung

  • des Technischen Hilfswerkes und des Zivilschutzes
  • der Jugendpflege
  • der Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen
  • humanitärer Hilfe.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) aa) Förderung des Zivilbevölkerungsschutzes und des Katastrophenschutzes.
  ab) Die Leistung technischer Hilfe, ihre verfahrensmäßige Fortentwicklung sowie die Bereitstellung von Geräten zu ihrer Durchführung.
  ac) Die Ausbildung und Bereitstellung von Personen für die technische Hilfeleistung.
  ad) Die Verbreitung des Gedankens der Hilfeleistung für Opfer von Katastrophen und anderer Gefahren.
 
b)   Förderung der Jugendpflege innerhalb des THW und anderer Hilfsorganisationen, insbesondere als Träger der örtlichen THW-Jugend.
  ba) Erziehung der Jugend zur tätigen Nächstenhilfe.
  bb) Erziehung zum sozialen Verhalten in der Gemeinschaft.
  bc) Heranbildung zur Übernahme von Verantwortung.
  bd) Weckung der Kreativität der Jugendlichen.
  be) Nationale und internationale Jugendbegegnungen.
  bf) Veranstaltung von Vergleichswettbewerben
  bg) Förderung der Kameradschaft in der Jugendgruppe.
 
c) ca) Durchführung und Finanzierung von sozialen, humanitären, caritativen und kameradschaftlichen Maßnahmen.
 
d) da) Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur Förderung und Durchführung der

  • technischen Hilfe im Katastrophenschutz
  • humanitären Hilfe
  • Jugendpflegearbeit

für Zwecke gemäß oben genannten Punkte aa) bis ca) der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sowie deren Jugendgruppen.

2. 2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. 3 Der Verein soll zu gesetzlichen und anderen Regelungen, welche die Bundesanstalt THW betreffen, Stellung nehmen und die Interessen seiner Mitglieder im Ortsverband vertreten.
2. 4 Der Verein verfolgt keine parteipolitischen, rassistischen oder konfessionellen Bestrebungen.
2. 5 Der Verein unterstützt und fördert die Arbeit des Ortsverbandes und der Helferschaft.
Artikel 3 – Mitgliedschaft
3. 1 Mitglied kann jeder werden, der die Ordung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejahrt und bereit ist, den Gedanken des Zivil-/Katastrophenschutzes auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.
3. 2 Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein, passives Mitglied auch eine juristische. Alle Mitglieder haben Stimmrecht.
3. 3 Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragssteller zu erklären, ob er als aktives und passives Mitglied beitreten will.
3. 4 Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Ortsvereinigung, in deren Bezirk der Antragsteller Sitz, Wohnort oder Arbeitsstätte hat. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt zu werden.
3. 5 Ein Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
3. 6 Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit
  • Ausschluß gemäß Artikel 3. 7
  • Ausschluß gemäß Artikel 5. 4
  • freiwilligen Austritt nach Artikel 3. 8
3. 7 Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen der Vereinigung oder des THW, so ist dieses Mitglied vom Vorstand der Ortsvereinigung anzuhören und kann danach von ihm durch Beschluß mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene unter Angabe von Gründen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung der Orts-vereinigung durch Mehrheitsbeschluß.
3. 8 Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich vorliegen.
Artikel 4 – Mittel der Vereinigung
4. 1 Die Vereinigung bestreitet ihre Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen.
Artikel 5 – Mitgliederbeiträge und Spenden
5. 1 Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe an die Ortsvereinigung. Hierbei ist die Umlage für die Landes- und Bundesebene zu berücksichtigen.
5. 2 Mitglieder der Jugendgruppe und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5. 3 Beiträge sind bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres fällig.
5. 4 Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig und das Mitglied unbekannt verzogen, so endet seine Mitgliedschaft.
Bei Härtefällen kann der Vorstand der Ortsvereinigung den Beitrag stunden oder erlassen.
Artikel 6 – Geschäftsjahr
  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 7 – Ortsvereinigung
7. 1 Die Ortsvereinigung umfaßt alle Mitglieder (aktive, passive und Ehrenmitglieder), die ihren Sitz, Wohnsitz oder ihre Arbeitsstätte im Vereinigungsbezirk haben.
7. 2 Der Vereinigungsbezirk umfaßt den jeweiligen Bereich eines THW-Ortsverbandes oder THW-Stützpunktes. Er kann mit Zustimmung der betroffenen Ortsvereinigung einen anderen räumlichen Zuschnitt erhalten.
7. 3 Willensbildung und Führung der Ortsvereinigung erfolgen durch:
– die Mitgliederversammlung
– den Vorstand.
7. 4 Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
a) der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • Vorsitzender,
  • stellvertretender Vorsitzender,
  • Schatzmeister,
  • Schriftführer,
  • bis zu zwei Beisitzer.

b) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie aus folgenden Funktionsträgern, jeweils lediglich mit beratender Stimme:

  • Ortsbeauftragter des THW,
  • Jugendgruppenleiter der THW-Jugend,
  • Helfersprecher der Helfervereinigung des THW,
  • Jugendbetreuer des THW.
7. 5 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20% der Mitglieder unter Angabe von Gründen / Tagesordnungspunkten verlangt oder vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird.
7. 6 Soweit selbständige örtliche THW-Fördervereine bzw. Vereine, die der Idee des THW ausschließlich verbunden sind, sich auflösen, um sich in die THW-Helfervereinigung einzugliedern, fließt die Nutzung aller vermögenswerten Rechte und Gegenstände ausschließlich der jeweiligen Ortvereinigung lediglich für satzungsgemäße Zwecke zu, soweit der auflösungsbereite Förderverein dies beschließt.
7. 7 Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  • Wahl der Landesdelegierten und deren Vertreter,
  • Anträge an die Landesversammlung,
  • vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 5.000.- DM übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich zeihen,
  • mittel-/längerfristige Verträge,
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern,
  • Wahl/Entlastung des Vorstandes,
  • Erklärung, welche die örtliche THW-Jugend betreffen,
  • Erhebung von Umlagen.
7. 8 Der 1.Vorsitzende vertritt die Ortsvereinigung auf Ortsebene. Im Vertretungsfall geht die Vertretung auf das nächste Ortsvorstandsmitglied über.
7. 9 Die gesetzlichen Vorschriften des Vereinigungsrechts finden analoge Anwendung.
7. 10 Die Ortsvereinigung führt eine nach Mustervordruck prüfbare Kasse und ist für Anschaffungen und Schulden eigenverantwortlich.
Artikel 8 – Verfahrensordnung für die Versammlung
8. 1 Der Vorstand beruft die Versammlung ein.
8. 2 Die Einberufung erfolgt schriftlich unter der Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben soll im Regelfall zwei Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesandt werden.
8. 3 Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.
8. 4 Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20% der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist spätestens binnen eines Monats eine erneute Versammlung einzuberufen. Diese ist stets beschlußfähig.
8. 5 Jeder Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person können Anträge an die Versammlung richten.
Die Anträge für die Mitgliederversammlung müssen bis eine Woche vor der jeweiligen Ver-sammlung schriftlich gestellt und über den Vorstand eingereicht werden.
Später eingehende Anträge sollen nach Möglichkeit noch auf der Versammlung behandelt werden; hierüber entscheidet die Versammlung.
8. 6 Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8. 7 Wahlen werden, solange keine Gegenstimme vorhanden ist, öffentlich abgehalten und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für dieses Amt durchzuführen.
Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder. Delegierte und deren Vertreter werden in gemeinsamer Wahl gewählt. Gewählt als Delegierte sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Fällt ein Delegierter aus, so rückt derjenige mit der nächsthöchsten Stimmenzahl als Vertreter nach.
8. 8 Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
Artikel 9 – Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes
9. 1 Der Vorstand wird – mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, die Funktions-/Mandatsträger des THW und der THW-Jugend sind – für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
9. 2 Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellverteter.
9. 3 Die Regelungen der Artikel 8.2 und 8.3 gelten entsprechend.
9. 4 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
9. 5 Die Regelungen des Artikels 8.6, Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9. 6 Die Regelung des Artikel 8.8 gilt entsprechend.
9. 7 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

  • der Vorsitzende,
  • der stellvertretende Vorsitzende,
  • der Schatzmeister,
  • der Schriftführer.

Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein. Unter ihnen muss sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden.

9. 8 Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung festlegen.
Artikel 10 – THW-Jugend
10. 1 Der Verein kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Jugendgruppe aufstellen.
Die Jugendgruppe ist Gliederung und Bestandteil des Vereins.
10. 2 Die Jugendlichen müssen Mitglieder des Vereins sein.
10. 3 Die Jugendgruppe ist im Rahmen ihrer Belange mit der Jugendvertretung in der Vereinsführung vertreten.
10. 4 Die Jugendgruppe kann über einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Betrag gemäß der Satzung und der Jugendordnung frei verfügen.
10. 5 Weiteres wird durch eine Jugendordnung geregelt.
10. 6 Die Jugendordnung wird von der Jugendgruppe erarbeitet und wird dem Vorstand vorgelegt.
Die Jugendordnung darf der Vereinsatzung nicht widersprechen.
Artikel 11 – Haftung
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mit-glieder der Vorstände wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Artikel 12 – Auflösung
Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit ihrer Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks in Niedersachsen e.V. zu, welche es ausschließlich für Aufgaben nach Artikel 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Artikel 13 – Rechtsweg</strong5>
Im Streitfall entscheidet der erweiterte Vorstand.
Artikel 14 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlußfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.